Gesetze / Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
SeeSchStrO§ 10 Kleine Fahrzeuge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/10#abs-1 (1) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/10#abs-2 (2) Abweichend von Regel 25 Buchstabe d der Kollisionsverhütungsregeln haben Fahrzeuge unter Segel von weniger als 12 Metern Länge und Fahrzeuge unter Ruder, wenn sie die nach Regel 25 Buchstabe a oder b der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Lichter nicht führen können, mindestens ein weißes Rundumlicht im Sinne von Regel 21 Buchstabe e der Kollisionsverhütungsregeln zu führen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/10#abs-3 (3) Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 2, auf denen die hiernach vorgeschriebenen Lichter, und Maschinenfahrzeuge von weniger als 7 Metern Länge, auf denen die nach Regel 23 Buchstabe a und d der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Lichter nicht geführt werden können, dürfen in der Zeit, in der die Lichterführung vorgeschrieben ist, nicht fahren, es sei denn, daß ein Notstand vorliegt. Für diesen Fall ist eine elektrische Leuchte oder eine Laterne mit einem weißen Licht ständig gebrauchsfertig mitzuführen und rechtzeitig zu zeigen, um einen Zusammenstoß zu verhüten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/10#abs-4 (4) Auf den nach § 60 Abs. 1 als Anker- und Liegestellen bekanntgemachten Wasserflächen brauchen Fahrzeuge von weniger als 12 Metern Länge nicht die nach Regel 30 Buchstabe a, b oder c der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Sichtzeichen zu führen; Regel 30 Buchstabe e der Kollisionsverhütungsregeln bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/10#abs-5 (5) Abweichend von Regel 26 Buchstabe c der Kollisionsverhütungsregeln brauchen offene Fischerboote nur ein weißes Rundumlicht im Sinne von Regel 21 Buchstabe e der Kollisionsverhütungsregeln zu führen. Regel 26 Buchstabe b der Kollisionsverhütungsregeln bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 2 § 12 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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08.03.2012 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. März 2012 (BGBl. I 483)
BGBl. 2012 I S. 483
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11.03.2009 Ausfertigung
§ 10 Abs. 1 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2009 (BGBl. I 507)
BGBl. 2009 I S. 507
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